Informationen zur Maskenpflicht
Alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, sind verpflichtet, eine medizinische Maske zu tragen, soweit nachstehend nicht Abweichendes geregelt ist. Soweit Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8 aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, kann ersatzweise eine Alltagsmaske getragen werden; dies gilt insbesondere im Bereich der Primarstufe.
Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske oder einer medizinischen Maske gilt nicht
- für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.
- in Pausenzeiten zur Aufnahme von Speisen und Getränken, wenn
a) der Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist oder
b) die Aufnahme der Nahrung auf den festen Plätzen im Klassenraum oder innerhalb derselben Bezugsgruppen in anderen Räumen, insbesondere in Schulmensen, erfolgt
- bei der Alleinnutzung eines geschlossenen Raumes oder des Außengeländes durch eine Person.
Schülerinnen und Schüler ab dem Alter von 14 Jahren müssen im Schulbus ebenfalls eine medizinische Maske tragen.